Bürgerbeteiligungs- Fotovoltaikanlage Nofels GesbR
Gesellschaftsvertrag
I.
Die in der einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Beilage A genannten Personen planen die Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 20 KWp auf dem Dach des Kindergartens Rheinstraße in Feldkirch-Nofels.
Zu diesem Zweck schließen sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zusammen.
Durch Beisetzung ihrer Unterschrift in der Beilage A erklären die Anteilsnehmer rechtsverbindlich ihren Beitritt zur Gesellschaft.
Für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander gelten neben den Bestimmungen dieses Vertrages die §§ 1175 ff ABGB.
II.
Die Gesellschaft führt den Namen Bürgerbeteiligungs-Fotovoltaikanlage Nofels GesbR, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt.
Sie hat Ihren Sitz in 6800 Feldkirch-Bangs, Matschelserstraße 4.
III.
Jeder Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einmalzahlung von 6.280,– EURO pro übernommenem Anteil an den Gestehungskosten
der Fotovoltaikanlage. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter anteilsmäßig. Ebenso hat jeder Gesellschafter die mit der Wartung der Fotovoltaikanlage verbundenen Kosten anteilsmäßig zu tragen. Die Fotovoltaikanlage gilt im Rahmen der von der Stadt Feldkirch abgeschlossenen Gebäudeversicherung als Bestandteil des
Kindergartens Rheinstraße und ist damit gegen Feuer, Leitungswasser- und Sturmschaden versichert; die Versicherungsbeiträge
trägt die Stadt Feldkirch allein.
Der durch die Fotovoltaikanlage erzeugte Ökostrom wird zur Gänze in das Netz der Stadtwerke Feldkirch eingespeist, sofern dies auf Grund der zu erzielenden Einspeisetarife wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Bilanzgruppenzugehörigkeit wird dabei so gewählt, dass ein maximaler Einspeise-Erlös erzielt wird.
Derzeit ist die Einspeisung der gesamten Stromerzeugung in die Ökostrom-Bilanzgruppe die wirtschaftlich sinnvollste Lösung (ca. 0,73 EURO je kWh). Die Gesellschaft erhält die Einspeisevergütung für die elektrische Energie aus Ökostromanlagen ausbezahlt.
Die Gewinne aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage werden im Verhältnis der Anteile verteilt.
Die Gesellschaft ist umsatzsteuerlich ein eigenes Steuersubjekt.
Ertragsteuerlich wird das Ergebnis der Gesellschaft ermittelt und die Gesellschafter erhalten die Ergebnisanteile in Form von abgeleiteten Bescheiden vom jeweils zuständigen Finanzamt mitgeteilt.
IV.
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Hermann Scherrer bestellt.
Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher kaufmännischer Arbeiten der Gesellschaft, für die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und die Durchführung der Beschlüsse der Gesellschafter.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen, dh gegenüber Dritten.
Er verwendet Briefbogen der Gesellschaft und unterzeichnet mit dem Namen der Gesellschaft und dem Zusatz „Geschäftsführer“.
Der Geschäftsführer ist für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt.
Die Geschäftsführung umfasst insbesondere
· rechtzeitige Information über alle den einzelnen Gesellschafter betreffenden Vorgänge
· laufende Auszahlung der aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage erzielten Gewinne an die Gesellschafter
· Schriftwechsel mit den Behörden
· Eröffnung, Führung und Löschung der Gesellschaftskonten
· Buchführung (Kassabuch, Inventarbuch) und Aufstellung der Schlussbilanz
· Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen aller Art
· Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der Vertretung der Gesellschaft bei Betriebsprüfungen
· Aufbewahrung der Gesellschaftsunterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Die Gesellschafter sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Rechnungen sowie in sämtliche Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen.
V.
Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse – sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit, wobei nicht nach Köpfen, sondern nach Anteilen gerechnet wird. Für Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung (zB Kredit- oder Darlehensaufnahme, wesentliche bauliche Änderungen an der Fotovoltaikanlage) ist eine qualifizierte Mehrheit, dh die Zustimmung von Gesellschaftern,
die gemeinsam zumindest zwei Drittel der Anteile besitzen, erforderlich.
Die Willensbildung erfolgt mittels Umlaufbeschlüssen in der Form, dass die Gesellschafter schriftlich und rechtzeitig von geplanten Maßnahmen bzw zu entscheidenden Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt werden. Die schriftliche Information enthält jeweils einen Vorschlag zur Vorgehensweise. Sofern ein Gesellschafter nicht binnen der in der schriftlichen Information gesetzten Frist Einspruch erhebt, gilt seine Zustimmung
zur vorgeschlagenen Vorgehensweise als erteilt.
Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich keine statt. Auf Ersuchen von Gesellschaftern, die gemeinsam zumindest die Hälfte der Anteile besitzen, kann jedoch eine solche mittels schriftlicher Einladung einberufen werden.
VI.
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich unübertragbar.
Der Stadt Feldkirch wird jedoch das Recht eingeräumt, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter 4 der von ihr gehaltenen 6 Anteile an Dritte zu übertragen, die dann ihrerseits Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten werden.
Das freiwillige Ausscheiden eines Gesellschafters ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1189 und 834 ABGB möglich. Eine Austrittskündigung, die nicht zurecht auf einen dieser beiden Gründe gestützt wird, ist unwirksam.
Jede Verschiebung von Anteilen und jeder Eintritt bzw Wechsel von Gesellschaftern erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.
VII.
Die Rechte aus dieser Vereinbarung können vererbt werden. Treten mehrere Erben an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters, so haben sie einen Miterben namhaft zu machen, der fortan die Rechte und Pflichten des Verstorbenen aus diesem Gesellschaftsvertrag übernimmt.
VIII.
Ein Gesellschafter kann durch einstimmigen Beschluss der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn der Gesellschafter mit einem wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen in Verzug geraten ist und diesen, trotz schriftlicher Aufforderung und Terminsetzung, nicht oder nicht gehörig nachgekommen ist.
Der Beschluss ist dem auszuschließenden Gesellschafter in einer von allen anderen Gesellschaftern unterschriebenen Ausfertigung eingeschrieben zu übersenden. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende des Monats, zu dem dem ausgeschlossenen Gesellschafter der Beschluss der übrigen Gesellschafter zugeht.
Scheidet ein Gesellschafter aus, so ist zur Ermittlung seines Ausscheidungsguthabens eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Der Ausgeschiedene ist entsprechend dem Wert seines Anteils an der Gesellschaft entsprechend vermögensrechtlich abzuschichten. Eine sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebende Verbindlichkeit hat der ausgeschiedene Gesellschafter unverzüglich auszugleichen.
Nach Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die verbliebenen Gesellschafter haben darüber zu entscheiden, was mit dem frei gewordenen Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters zu geschehen hat.
IX.
Die Gesellschaft löst sich nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage von selbst auf. Eine einvernehmliche Auflösung der Gesellschaft vor Zeitablauf kann durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss erfolgen.
Nach Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Beendigung der Geschäfte und die Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens durch alle Gesellschafter gemeinsam. Dabei sind die mit dem Abbruch und der Entsorgung der Fotovoltaikanlage verbundenen Kosten zu berücksichtigen.
Der Stadt Feldkirch wird das Recht eingeräumt, die Fotovoltaikanlage nach Auflösung der Gesellschaft in ihr alleiniges Eigentum zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die übrigen Gesellschafter entsprechend dem Restwert der Fotovoltaikanlage nach dem Verhältnis ihrer Anteile abgefunden werden.
X.
Allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht. Dasselbe gilt für eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages.
Feldkirch, am 19.Dezember 2002